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← WissenGilt bereitsStand: 9. Juli 2026

Barrierefreiheitsgesetz: Wen die Website-Pflicht seit Juni 2025 trifft.

Seit 28.06.2025 müssen viele Online-Shops und Dienstleistungen barrierefrei sein. Wer betroffen ist, was verlangt wird — und wo die häufigsten Baustellen liegen.

Wen das Gesetz betrifft

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt den European Accessibility Act in Österreich um und gilt seit 28. Juni 2025. Betroffen sind vor allem verbraucherorientierte Online-Shops und elektronische Dienstleistungen — vom Webshop über Buchungsplattformen bis zum Online-Banking.

Eine wichtige Ausnahme gibt es für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: Wer weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz hat, ist von der Dienstleistungs-Pflicht ausgenommen. Ob eine konkrete Website unter das Gesetz fällt, hängt vom Einzelfall ab — Geschäftsmodell, Zielgruppe und Unternehmensgröße spielen zusammen.

Was verlangt wird

Inhaltlich orientiert sich das Gesetz an den europäischen Standards für Barrierefreiheit (EN 301 549, die auf den WCAG-Richtlinien aufbauen). Websites müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Das klingt abstrakt, ist aber zu einem großen Teil technisch messbar: ausreichende Farbkontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, beschriftete Formularfelder, Alternativtexte für Bilder, eine saubere Überschriften-Struktur.

Die häufigsten Baustellen in der Praxis: zu schwache Kontraste bei Text auf farbigem Grund, Formulare ohne Beschriftungen, Buttons, die nur mit der Maus erreichbar sind, und Bestellstrecken, die per Tastatur nicht bis zum Abschluss funktionieren.

Aufsicht und Folgen

Für die Marktüberwachung ist in Österreich das Sozialministeriumservice zuständig. Verstöße können mit Verwaltungsstrafen geahndet werden; daneben können Beschwerden von Konsumentenseite ein Verfahren auslösen. Wie bei den Cookies gilt: Der Zustand einer Website ist von außen messbar — wer prüfen will, kann das jederzeit tun.

Was Sie jetzt tun können

  • Klären, ob Ihre Website unter das BaFG fällt — Geschäftsmodell und Unternehmensgröße entscheiden.
  • Die messbaren Anforderungen prüfen lassen: Kontraste, Tastaturbedienung, Formulare, Alternativtexte.
  • Die wichtigsten Wege testen: Kann ein Besucher ohne Maus suchen, auswählen und abschließen?
  • Behebungen priorisieren: Erst die Punkte, die Besucher tatsächlich blockieren, dann die Feinheiten.

Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: 9. Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei rechtlichen Grenzfragen arbeiten wir mit Rechtsanwälten zusammen.

Nächster Schritt

Wie aktuell ist Ihre Website?

Schicken Sie uns Ihre Website-Adresse — Sie erhalten eine sachliche Einschätzung, ob und wo Handlungsbedarf besteht.